Besonderheiten der Berufsausbildung: Besonders geregelte Ausbildung nach §42 HWO und §48 BBiG
Rechtliche Grundlagen für lernbehinderte Jugendliche in der Berufsausbildung (§48 BBiG / §42b HwO)
Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) bieten die Möglichkeit, mit Zustimmung der zuständigen Stelle (Kammer) Ausbildungserleichterungen oder eine Verlängerung der Ausbildungszeit bei anerkannten Ausbildungsberufen für lernbehinderte junge Menschen zu vereinbaren. Es können Prüfungsmodifikationen beantragt werden, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.
Um herauszufinden, ob Art oder Schwere der Lernbehinderung entsprechende Ausbildungsregelungen erfordern, ist eine differenzierte Untersuchung der Eignung notwendig, die vom Arbeitsamt durchgeführt wird. Erster Ansprechpartner ist dabei die Berufsberatung für Behinderte. Bei der Untersuchung werden Gutachten der Fachdienste des Arbeitsamtes und Stellungnahmen der Schule berücksichtigt. Bei Bedarf können Maßnahmen zur Berufsfindung und Arbeitserprobung vorgeschaltet werden.
Wenn es der Leistungsstand während der Ausbildung erlaubt, sollte und kann eine Ausbildung nach besonderen Regeln für Behinderte (§48 BBiG/C42bHwO) auch nach der regulären Ausbildungsordnung (§25 BBiG/HwO) fortgesetzt werden. In jedem Fall können Prüfungsmodifikationen beantragt werden.
- Besondere Organisation der Prüfung, zum Beispiel ganz oder teilweise am eigenen Ausbildungsplatz (in vertrauter Umgebung), Einzel- statt Gruppenprüfung (um belastenden Konkurrenzdruck zu mindern).
- Besondere Gestaltung der Prüfung, zum Beispiel durch Zeitverlängerung, angemessene Pausen, Änderung der Prüfungsformen, Abwandlung der Prüfungsaufgaben, zusätzliche Erläuterung der Prüfungsaufgaben.
- Zulassung spezieller Hilfen wie größere Schriftbilder (z.B. bei Sehbehinderungen), Anwesenheit einer Vertrauensperson, Zulassung technischer Hilfen, Einschaltung eines Dolmetschers (z.B. für Gebärdensprache).